Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Annahme, Vertrag. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe des im jeweiligen Auftrag angegebenen Käufers („Käufer“), sind Bestandteil aller Aufträge und regeln diese.  Ein „Auftrag“ ist der von beiden Parteien unterzeichnete Liefervertrag oder die vom Käufer ausgestellte Bestellung. Der „Lieferant“ ist die natürliche oder juristische Person, an die eine Bestellung adressiert ist. „Waren“ bzw. „Leistungen“ sind die Waren bzw. Leistungen, die der Lieferant an den Käufer liefert oder für diesen erbringt. Jeder Auftrag bedarf der Schriftform, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Lieferanten bezüglich des Kaufs der dort bezeichneten Waren und Leistungen dar und hebt alle diesbezüglichen vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen auf. In Angeboten, Kostenvoranschlägen oder anderen Dokumenten des Lieferanten ggf. enthaltene zusätzliche, abweichende oder gegensätzliche Bedingungen werden hiermit abgelehnt. Der Käufer ist durch diese nicht gebunden, sofern er ihnen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Aufnahme der Arbeiten oder der anderweitigen Erfüllung eines Auftrags durch den Lieferanten gilt als seine uneingeschränkte Zustimmung, durch die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen gebunden zu sein. Aufträge sind keinesfalls als „Bedarfsdeckungsverträge“ auszulegen und der Käufer ist nicht zum laufenden Kauf von Waren oder Leistungen vom Lieferanten verpflichtet, sofern der Käufer dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Preise, Preisgarantie. Die im Auftrag angegebenen Preise sind verbindliche Festpreise.  Wenn im Auftrag kein Preis angegeben ist, wird als Preis der aktuelle Marktpreis oder der Preis angenommen, zu dem die Waren oder Leistungen zuletzt an den Käufer geliefert wurden, je nachdem, welcher niedriger ist. Der Lieferant gewährleistet, dass im Auftrag ausgewiesene Preise Gesamtpreise sind und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers keine Zusatzkosten jeglicher Art aufgeschlagen werden. Solche Zusatzkosten sind insbesondere Kosten für Versand, Verpackung, Etikettierung, Verzollung, Steuern, Lagerung, Versicherung, Verpackung in Kisten und Palettierung.  Der Lieferant garantiert, dass die Preise für die hier an den Käufer verkauften Waren und Leistungen nicht ungünstiger sind als die derzeit anderen Kunden des Lieferanten für identische oder ähnliche Waren oder Leistungen in ähnlichen Mengen gewährten. Der Lieferant stimmt zu, die Preise der Waren oder Leistungen im Falle einer Senkung seines Preises für ähnliche Waren oder Leistungen während der Laufzeit des Auftrags entsprechend zu reduzieren.

3. Änderungen. Der Käufer ist berechtigt, jederzeit Änderungen an Zeichnungen, Konstruktionen, Spezifikationen, Materialien, Verpackungen, Lieferzeit und -ort sowie der Transportmethode vorzunehmen. Alle Änderungen müssen schriftlich erfolgen und vom Käufer unterzeichnet werden. Führen diese Änderungen zu einer Kostenerhöhung oder -senkung oder verkürzen oder verlängern sie die für die Auftragserfüllung notwendige Zeit, ist eine angemessene Anpassung vorzunehmen und der Auftrag entsprechend schriftlich zu ändern. Der Lieferant stimmt zu, Änderungen gemäß diesem Abschnitt zu akzeptieren.

4. Lieferung. Alle Aufträge sind Fixgeschäfte. Ist die Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen nicht zum zugesagten Zeitpunkt abgeschlossen, behält sich der Käufer zusätzlich zu seinen sonstigen Rechten und Rechtsmitteln ohne Haftung vor, den Auftrag zu kündigen. Die Kündigung wird für noch nicht versandte Waren und nicht erbrachte Leistungen mit ihrem Eingang beim Lieferanten wirksam und der Käufer ist berechtigt, Ersatzwaren oder -leistungen zu erwerben und dem Lieferanten so entstandene Verluste in Rechnung zu stellen. Der Lieferant benachrichtigt den Käufer im Voraus über mögliche Umstände, die einen Lieferverzug nach sich ziehen können. Der Käufer ist nicht verpflichtet, zu frühe oder verspätete Lieferungen sowie Teil- oder Mehrlieferungen zu akzeptieren, wenn dies nicht im Voraus schriftlich vereinbart wurde. Unbeschadet etwaiger anderer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte des Käufers sowie ungeachtet der Annahme der Lieferung im Rahmen eines Auftrags kann der Käufer bei Lieferverzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragspreises für jede begonnene Verzugswoche, maximal jedoch 5 % des Nettoauftragspreises, erheben.  Der Käufer kann diese Vertragsstrafe unabhängig davon geltend machen, ob er seine Rechte bei der Annahme der Lieferung vorbehält. Der Käufer kann die Vertragsstrafe nach der Abschlusszahlung für die Lieferung einfordern. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dieses Recht zum Zeitpunkt der Abschlusszahlung vorbehalten wurde. Sämtliche Vertragsstrafen können als dem Käufer geschuldeter Mindestschadensersatz eingefordert werden, wobei jedoch alle gezahlten Vertragsstrafen mit den insgesamt geschuldeten Schadensersatzleistungen verrechnet werden.

5. Dokumentation. Der Lieferant legt mit jeder Warenlieferung alle Ursprungsnachweise (z. B. Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen nach EG- und/oder EFTA-Bestimmungen für den Warenursprung) vor und stellt sicher, dass diese von einem Bevollmächtigten des Lieferanten ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Alle Waren, die CE-Bestimmungen unterliegen oder über eine CE-Zertifizierung verfügen, müssen vom Lieferanten entsprechend gekennzeichnet sein und mit allen in Verbindung mit diesen Zertifizierungen erforderlichen Begleitdokumenten geliefert werden. Unterliegen Waren ganz oder teilweise Exportbeschränkungen nach dem Außenwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaft, der BRD oder anderer Staaten, benachrichtigt der Lieferant den Käufer unverzüglich.

6. Zahlung, Steuern und Zölle. Die Zahlungsleistung setzt voraus, dass die gelieferten Waren und Leistungen in jeder Hinsicht dem Auftrag entsprechen und der Käufer eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Rechnungen müssen die Bestellnummer, das Bestelldatum, die gelieferten Waren oder Leistungen, das Lieferdatum und die fällige Summe ordnungsgemäß ausweisen. Sofern vom Käufer nicht abweichend angegeben, lauten die Zahlungsbedingungen sechzig (60) Tage netto. Der Lieferant ist allein für die Einreichung aller entsprechenden Steuerformulare und die Zahlung aller geltenden Steuern, Zölle und Gebühren für die Exportvorbereitung und Exportdokumentation zuständig, die aus dem Kauf der Waren oder Leistungen durch den Käufer resultieren. Auf innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang geleistete Zahlungen wird ein Skonto in Höhe von drei Prozent (3 %) gewährt.

7. Eigentums- und Risikoübergang; Transport. Sofern nicht abweichend vom Käufer angegeben, erfolgt der Eigentums- und Risikoübergang an den Waren mit der Lieferung DDP im Werk des Käufer (Incoterms 2020).  Muss der Lieferant zur Einhaltung des vom Käufer geforderten Liefertermins eine teurere Versandart als im Auftrag angegeben wählen, zahlt der Lieferant die daraus resultierenden höheren Versandkosten, es sei denn, die Notwendigkeit einer solchen Änderung der Versandart wurde durch den Käufer verursacht.

8. Leistungserbringung. Der Lieferant garantiert, über die für die Ausführung der Leistungen notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen, finanziellen Kapazitäten, Ressourcen, Genehmigungen, Lizenzen und Registrierungen zu verfügen und diese jederzeit aufrecht zu erhalten. Der Lieferant stimmt die Zeitplanung und Erbringung der Leistungen mit dem Käufer ab. Der Lieferant erbringt und beaufsichtigt die zu erbringenden Leistungen mit höchster Kompetenz und Aufmerksamkeit. Der Lieferant ist für die Mittel, Methoden, Technologien und Verfahrensweisen der Leistungserbringung allein verantwortlich. Der Lieferant trifft alle angemessenen Vorkehrungen für die Sicherheit und sorgt für den angemessenen Schutz vor Schäden, Verletzungen und Verlust von:  (a) Mitarbeitern und Angestellten am Ort der Leistungserbringung sowie weiteren ggf. betroffenen Personen; (b) bei den Arbeiten zu verwendenden Materialien und Ausrüstungen, die der Sorgfalts-, Aufsichts- oder Kontrollpflicht des Lieferanten oder von mit der Leistungserbringung beauftragten oder beschäftigten Unterauftragnehmern unterliegen; und (c) sonstigen Vermögensgegenständen am Ort der Leistungserbringung oder in dessen Nähe. Der Lieferant erbringt alle Leistungen als unabhängiger Auftragnehmer, wobei seine Aktivitäten und die Aktivitäten von Unterauftragnehmern im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen seiner eigenen Kontrolle und Verantwortung unterliegen. Der Lieferant und seine Unterauftragnehmer gelten nicht als Mitarbeiter oder Vertreter des Käufers, sind nicht berechtigt, im Namen des Käufers Verträge zu schließen oder ihn zu binden und haben keinen Anspruch auf Vergütungsleistungen, die Mitarbeitern des Käufers gewährt werden. Falls der Käufer dies fordert, übergibt der Lieferant dem Käufer nach Bezahlung der Abschlussrechnung des Lieferanten Verzichtserklärungen, in denen er den vollständigen Verzicht auf seine eigenen und/oder die Rechte seiner Unterauftragnehmer an den gelieferten Waren oder Leistungen erklärt.

9. Garantie. Der Lieferant garantiert ausdrücklich, dass alle im Rahmen dieses Vertrags gelieferten Waren und Leistungen allen Leistungsbeschreibungen, Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und Beschreibungen, die vom Käufer bereitgestellt werden bzw. auf denen der Auftrag basiert, in jeder Hinsicht genügen.  Wenn der Lieferant Leistungen erbringt, erfolgt die Leistungserbringung in hoher Qualität, fehlerfrei und fachgerecht sowie mit einem Fertigkeits- und Kompetenzniveau, das von hoch qualifiziertem Fachpersonal in der Branche des Lieferanten erwartet wird.  Alle Waren sind neu, von höchster Qualität und frei von Material- und Fertigungsfehlern. Der Lieferant garantiert, dass alle Waren den Angaben auf den Behältern oder Aufklebern sowie in der Werbung für diese Waren entsprechen und alle Waren in geeigneten Behältnissen enthalten sowie entsprechend verpackt, gekennzeichnet und beschriftet sind. Der Lieferant garantiert, dem Käufer die Waren als rechtmäßiges Eigentum, frei von Pfandrechten und anderen Belastungen sowie Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Eigentums- oder sonstigen Rechten zu übertragen.  Der Lieferant garantiert, dass die Waren und Leistungen allen geltenden technischen und Sicherheitsbestimmungen genügen und in jeder Hinsicht allen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene sowie in der Branche geltenden Gesetzen, Bestimmungen, Richtlinien und Standards entsprechen, einschließlich insbesondere solcher Bestimmungen, die sich auf Sicherheit, Gesundheits-, Arbeits-, Umwelt- und Brandschutz beziehen. Der Lieferant garantiert des Weiteren, dass alle hier gelieferten Waren marktgängig, sicher und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Sofern der Lieferant den bestimmten Zweck kennt, für den der Käufer die Waren einsetzen will, bzw. sofern für ihn Grund besteht, diesen zu kennen, garantiert er deren Eignung für diesen bestimmten Zweck. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht mit entsprechenden Mustern übereinstimmen. Prüfungen, Tests, Abnahmen und Nutzungen der Waren und Leistungen im Rahmen dieser Bedingungen beeinträchtigen nicht die sich aus dieser Garantie ergebenden Pflichten des Lieferanten, die über etwaige Prüfungen, Tests, Abnahmen und Nutzungen hinaus bestehen bleiben. Die Garantie des Lieferanten kann vom Käufer, seinen Nachfolgern, Abtretungsempfängern und Kunden sowie Nutzern der vom Käufer verkauften Produkte in Anspruch genommen werden. Alle vom Lieferanten gewährten Herstellergarantien und sonstigen für die Waren und Leistungen gültigen Garantien werden hiermit auf den Käufer übertragen. Der Lieferant stimmt zu, Fehler oder Mängel von Waren oder Leistungen, die den obigen Garantien nicht genügen, unverzüglich und für den Käufer kostenfrei zu beheben oder sie zu ersetzen, sobald er vom Käufer über eine solche Abweichung informiert wird, vorausgesetzt, der Käufer räumt dem Lieferanten die entsprechende Gelegenheit ein. Zusätzlich zu den sonstigen Rechten des Käufers ist der Käufer in dem Fall, dass die Korrektur von Fehlern oder Mängeln an den bzw. der Austausch von abweichenden Waren oder Leistungen durch den Lieferanten nicht unverzüglich erfolgt, nach angemessener Benachrichtigung des Lieferanten berechtigt, die entsprechenden Korrekturen oder den Austausch selbst vorzunehmen und dem Lieferanten die dem Käufer dadurch entstandenen Kosten und Verluste in Rechnung zu stellen oder die Waren auf Kosten des Lieferanten und gegen Erstattung aller geleisteten Zahlungen zurückzusenden. Für Waren gilt der längere der folgenden Zeiträume als Garantiezeitraum: (i) zwei (2) Jahre ab dem Verkaufsdatum des die Waren enthaltenden Produkts des Käufers, (ii) drei (3) Jahre nach Lieferung der Waren an den Käufer oder (iii) der maximale Garantiezeitraum, den der Lieferant für die Waren gewährt.  Der Garantiezeitraum für Leistungen beträgt ein (1) Jahr ab ihrer Fertigstellung.

10. Inspektionen/Erprobung. Der Käufer hat das Recht, die Waren oder Leistungen im Werk des Lieferanten zu prüfen und auch nach der Lieferung Waren oder Leistungen zu reklamieren, die nach dem Urteil des Käufers nach Treu und Glauben Mängel oder Abweichungen aufweisen oder von mangelhafter Qualität sind. Solche Inspektionen entbinden den Lieferanten nicht von seinen Garantieverpflichtungen. Der Lieferant gewährt dem Käufer für diese Inspektionen sicheren Zutritt zu seinem Werk.  Reklamierte und/oder über die vereinbarten Mengen hinaus gelieferte Waren können an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückgesandt werden. Zusätzlich zu den übrigen Rechten des Käufers kann der Käufer dem Lieferanten alle Ausgaben für das Entpacken, Prüfen und erneute Verpacken sowie den erneuten Versand dieser Waren in Rechnung stellen. Erhält der Käufer Waren oder Leistungen von mangelhafter Qualität oder mit Mängeln oder Abweichungen, die bei der Prüfung nicht offenbar werden, behält sich der Käufer das Recht vor, einen Ersatz sowie die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant führt laufende Qualitätsprüfungen durch und wendet Verfahren an, die sicherstellen, dass nur qualitativ hochwertige Waren an den Käufer verkauft werden. Keine der in diesem Auftrag enthaltenen Bestimmungen entbindet den Lieferanten von seiner Pflicht, Tests, Inspektionen und Qualitätskontrollen durchzuführen. Die Bezahlung der hier bereitgestellten Waren oder Leistungen gilt nicht als deren Abnahme.

11. Endkontrolle. Bei der Lieferung führt der Käufer eine Endkontrolle der Waren auf Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards durch und kann die Waren bei Mängeln, Unzulänglichkeiten, Abweichungen und/oder Transportschäden zurückweisen.  Auf Aufforderung legt der Lieferant Kontroll- und/oder Prüfberichte vor.  Der Käufer prüft die Waren nach der Lieferung lediglich hinsichtlich ihrer Art (Identifikationsprüfung), Menge und offensichtlicher Transportschäden sowie anderer offensichtlicher Mängel. Zur Durchführung weiterer Inspektionen ist der Käufer nicht verpflichtet. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand des Verstoßes gegen die Inspektionspflicht und der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. Mängel, von denen der Käufer später Kenntnis erlangt, werden dem Lieferanten ohne ungebührliche Verzögerung gemeldet, wobei sich der Käufer die Zurückweisung der mangelhaften Waren vorbehält.

12. Vertraulichkeit, Werbung. Der Lieferant betrachtet alle vom Käufer bereitgestellten Informationen (im Weiteren die „Informationen“) als vertraulich, offenbart sie nicht gegenüber Dritten und nutzt sie nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags, es sei denn, der Lieferant hat eine entsprechende schriftliche Genehmigung des Käufers eingeholt. Informationen sind insbesondere alle Kunden-, Interessenten- und Preislisten, Pläne, Fotos, Konstruktionen, Komponentenentwürfe, Zeichnungen, Blaupausen, Spezifikationen, Erfindungen, technischen Daten, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Materialien mit Bezug zu diesem Auftrag oder zum Unternehmen des Käufers.  Alle Informationen des Käufers sind und bleiben Eigentum des Käufers. Nach schriftlicher Aufforderung durch den Käufer oder bei Beendigung dieses Vertrags gibt der Lieferant alle Informationen des Käufers an diesen zurück. Der Lieferant verwendet mindestens dasselbe Maß an Sorgfalt und dieselben Mittel, das bzw. die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art aufwendet, in keinem Fall jedoch weniger als angemessene Sorgfalt, um die unbefugte Offenlegung oder Nutzung von Informationen des Käufers zu verhindern. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer des Lieferanten. Der Lieferant wird Informationen zur Existenz oder zu Einzelheiten des Auftrags nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers veröffentlichen, öffentlich mitteilen oder Dritten zur Verfügung stellen und den Namen des Käufers in keiner Form für Werbe- oder Marketingzwecke oder für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwenden.  Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, gelten betriebswirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen, die der Lieferant gegenüber dem Käufer offenlegt, unabhängig von der Art und dem Zeitpunkt der Offenlegung, als geheime oder vertrauliche Informationen, und der Lieferant hat gegenüber dem Käufer diesbezüglich keine weiteren Ansprüche als die nach Patentrecht bestehenden.

13. Eigentum des Käufers.  Alle Ausrüstungen, Schablonen, Werkzeuge, Zeichnungen, Befestigungen, Matrizen, Formen, Modelle, Materialien und anderen dem Lieferanten vom Käufer oder auf dessen Kosten bereitgestellten Gegenstände bleiben Eigentum des Käufers und der Lieferant veranlasst keine dingliche Belastung dieser Gegenstände bzw. lässt keine solche Belastung zu. Der Lieferant hält diese Gegenstände in einem gebrauchsfähigen Zustand. Der Lieferant stellt sicher, dass die vorstehenden Gegenstände eindeutig als rechtmäßiges Eigentum des Käufers gekennzeichnet und gelagert und nicht für Verträge mit Dritten verwendet werden.  Während sich diese Gegenstände im Besitz des Lieferanten befinden, trifft der Lieferant Vorkehrungen für eine angemessene Versicherung aller dieser Gegenstände, die Eigentum des Käufers sind, gegen alle normalen Risiken, wobei der Käufer als zusätzlich Versicherter zu benennen ist.

14. Verarbeitete/integrierte Komponenten.  Wenn Waren des Käufers mit anderen Komponenten verarbeitet werden, die nicht Eigentum des Käufers sind, erwirbt der Käufer ein Miteigentum an der neuen Komponente anteilig zum Wert seiner Waren (Kaufpreis plus Umsatzsteuer) zusammen mit den übrigen verarbeiteten Komponenten zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn vom Käufer eingebrachte Komponenten untrennbar in Komponenten integriert werden, die nicht Eigentum des Käufers sind, erwirbt der Käufer ein Miteigentum an der neuen Komponente anteilig zum Wert der Waren des Käufers (Kaufpreis plus Umsatzsteuer) zusammen mit den übrigen integrierten Komponenten zum Zeitpunkt der Integration.

15. Eigentum am Arbeitsprodukt. Alle Materialien und Erfindungen (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit), Geisteswerke, Betriebsgeheimnisse, Ideen, Konzepte, Handelsnamen und Waren- oder Dienstleistungsmarken, die für den Käufer geschaffen oder erstellt werden (gemeinsam „Erfindungen“), sind ausschließliches Eigentum des Käufers.  Vom Lieferanten hergestellte und an den Käufer verkaufte Standardwaren, die nicht für den Käufer konstruiert, angepasst oder geändert wurden, stellen keine Erfindungen dar. Des Weiteren sind alle Werke, die vom Lieferanten ausschließlich mit eigenem Zeitaufwand des Lieferanten und ohne Verwendung von Ausrüstungen, Lieferanten, Einrichtungen oder Informationen des Käufers entworfen oder praktisch umgesetzt wurden, keine Erfindungen.  Der Lieferant tritt hiermit das weltweite Recht, das Eigentumsrecht und den Rechtsanspruch an den bzw. auf die Erfindungen an den Käufer ab.  Der Käufer ist berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten durch Patentanmeldung, Eintragung von Urheberrechten und Einreichung von Anträgen mit Bezug auf Urheberrechte und geistige Eigentumsrechte einen Schutz zu erwirken.  Der Lieferant stimmt zu und veranlasst seine Mitarbeiter, alle Dokumente, Anmeldungen und Übertragungen auszufertigen sowie die Informationen zu liefern, die der Käufer anfordert, um seine Rechte an den Erfindungen sowie sein wirksames Eigentum daran weltweit (auf Kosten des Käufers) zu schützen, zu vervollständigen, einzutragen, zu registrieren und aufrecht zu erhalten.  Diese Verpflichtungen bleiben über den Ablauf und die Kündigung des vorliegenden Vertrags hinaus wirksam.

16. Versicherung. Der Lieferant und ggf. seine Unterauftragnehmer sorgen für die notwendige Versicherungsdeckung, einschließlich allgemeiner Haftpflichtversicherung, Produkt- und Kraftfahrzeugversicherung sowie Arbeitsunfallschutzversicherung. Der Lieferant entschädigt, verteidigt und hält den Käufer schadlos gegen alle Ansprüche und Verpflichtungen aus den vom Lieferanten und seinen Unterauftragnehmern erbrachten Arbeiten. Der Lieferant übergibt dem Käufer eine Bescheinigung, die die Versicherungsdeckung nachweist und den Käufer als zusätzlichen Versicherten benennt. Die Police ist über Mindestbeträge von 2 Mill. EUR pro Schadensfall mit einem Gesamtwert von 5 Mill. EUR zu schließen, die Arbeitsunfallschutzversicherung muss über die nach geltendem Recht geforderten Grenzwerte lauten. Der Lieferant ermächtigt den Käufer, Ansprüche im Rahmen der vorstehenden Versicherungsdeckung geltend zu machen.

17. Schadloshaltung. Der Lieferant entschädigt und hält den Käufer, seine Geschäftsleitung, leitenden Angestellten, Muttergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen, Mitarbeiter, Vertreter, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger schadlos gegen alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten, Klagen und Verfahren nach Common Law oder Equity-Recht (einschließlich Kosten, Aufwendungen und angemessene Anwaltshonorare, die in Verbindung mit dem Vorgehen in den betreffenden Sachen entstehen), alle Ansprüche, Verluste, Schadensersatzforderungen, Urteile, Pflichten, Haftungsforderungen und Kosten und geht gegen diese vor, die aus oder infolge folgender Ereignisse entstehen: (i) alle Mängel an gekauften Waren oder Leistungen, (ii) alle Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Vertreter, Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer oder (iii) alle Ansprüche aus Verletzungen von Rechten (einschließlich von Patenten, Marken, Urheberrechten, Gebrauchsmustern oder anderen Eigentumsrechten sowie Missbrauch oder Zweckentfremdung von Geschäftsgeheimnissen) durch den Kauf oder Verkauf bzw. die Nutzung der Waren oder Leistungen, gleich ob diese Waren oder Leistungen alleinstehend oder in Kombination mit anderen Produkten, Software oder Prozessen geliefert wurden.  Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf alle Ansprüche gegenüber dem Käufer, die sich darauf berufen, dass die Rechtsverletzung aus der Einhaltung von Spezifikationen des Käufers entstanden ist.  Der Lieferant stimmt zu, im Falle einer Nichterfüllung seiner Pflichten aus diesem Abschnitt oder diesem Vertrag dem Käufer alle Kosten, Auslagen und Anwaltshonorare zu erstatten, die diesem für den Nachweis oder die Durchsetzung seiner Rechte aus diesem Abschnitt bzw. Vertrag entstehen. Diese Schadloshaltung erfolgt zusätzlich zu den Garantieverpflichtungen des Lieferanten.

18. Ordentliche Kündigung. Der Käufer behält sich die Kündigung von Aufträgen insgesamt oder von Teilen davon nach alleinigem Ermessen vor. Im Falle einer solchen Kündigung wird der Lieferant unverzüglich alle Arbeiten im Rahmen des betreffenden Auftrags einstellen und seine Lieferanten oder Unterauftragnehmer zur Einstellung der Arbeiten veranlassen. Der Käufer zahlt an den Lieferanten einen angemessenen Betrag (ohne indirekte Kosten oder entgangene Gewinne), den der Käufer zum Kündigungsdatum für im Rahmen des Auftrags erbrachte Arbeiten berechnet und der direkt aus der ordentlichen Kündigung resultiert. Nach Erhalt der Kündigung ausgeführte Arbeiten und durch den Lieferanten vermeidbare Kosten, die Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Lieferanten entstanden sind, werden dem Lieferanten nicht erstattet. Der Lieferant darf aus diesem Auftrag entstehende Anforderungen nicht in unangemessener Weise vorwegnehmen.

19. Kündigung aus wichtigem Grund. Der Käufer kann Aufträge oder Teile davon kündigen, wenn Vertragsverletzungen durch den Lieferanten vorliegen, z. B. wenn ein Lieferverzug eintritt, mangelhafte oder nicht auftragskonforme Waren geliefert werden, Vertragsbestimmungen verletzt werden oder nach Anfrage des Käufers keine angemessene Zusicherung bezüglich künftiger Leistungen abgegeben wird. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund übernimmt der Käufer gegenüber dem Lieferanten – außer für Beträge für vom Käufer akzeptierte Waren und Leistungen – keine Haftung, während der Lieferant gegenüber dem Käufer für sämtliche Schäden haftet, die aufgrund der die betreffende Kündigung begründenden Umstände entstanden sind. Wird festgestellt, dass für eine Kündigung dieses Vertrags durch den Käufer kein wichtiger Grund bestand, gilt die entsprechende Kündigung als ordentliche Kündigung.

20. Höhere Gewalt. Der Käufer kann ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten die Lieferung oder Annahme dieses Auftrags verzögern oder den Auftrag komplett stornieren, wenn vom Käufer nicht zu vertretende Umstände eintreten, unter denen eine Leistungserfüllung aus unternehmerischer Sicht unmöglich ist, wie insbesondere Elementarereignisse, Feuer, außergewöhnliche Unwetter, Überschwemmungen, Kriegshandlungen, behördliche Verfügungen, Unfälle, Streiks, Arbeitskonflikte oder Arbeitskräftemangel oder Unmöglichkeit der Beschaffung von Materialien, Ausrüstungen oder Transportmitteln. Im Verzugsfall verwahrt der Lieferant die vom Verzug betroffenen Waren nach Anweisung des Käufers und liefert sie nach Beseitigung der für den Verzug ursächlichen Gründe.

21. Verjährungsfrist.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei (3) Jahre nach Lieferung der Waren. Sollte eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zulässig sein, ist diese längere Frist maßgeblich.  Vom Käufer innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachte Reklamationen führen zur Aussetzung der Verjährungsfrist, bis die Parteien eine Vereinbarung über die Nachbesserung des Mangels und den entsprechenden Schadensersatz getroffen haben. Die Aussetzung endet jedoch sechs (6) Monate nach Ablehnung der Reklamation des Käufers durch den Lieferanten.

22. Gesamtvereinbarung, Änderungen. Dieser Vertrag ist die vollständige, endgültige und exklusive Festlegung der zwischen den Parteien geltenden Vertragsbedingungen und hebt alle vorherigen und zeitgleichen, mündlichen und schriftlichen Verhandlungen und Verträge zwischen den Parteien bezüglich seines Gegenstands auf. Der Vertrag kann nur nach schriftlicher Zustimmung der Parteien geändert oder ergänzt werden. Die Bedingungen dieses Vertrags bleiben unbeschadet etwaiger Abweichungen gegenüber den allgemeinen Bedingungen, die in Bestätigungen oder sonstigen vom Lieferanten vorgelegten Dokumenten enthalten sind, bestehen.

23. Abtretungen und Vergabe von Unteraufträgen, Rechtsverzicht, Abtrennbarkeit. Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus diesem Vertrag oder deren Vergabe in Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Abtretungen oder Übertragungen ohne eine solche schriftliche Zustimmung sind ungültig. Die Vergabe von Pflichten aus diesen Bedingungen in Unterverträgen entbindet den Lieferanten nicht von den betreffenden Pflichten. Der vorliegende Vertrag gilt uneingeschränkt zugunsten der Nachfolger und Abtretungsempfänger des Käufers und ist für diese bindend. Ein Verzicht im Falle einer Verletzung dieses Vertrags oder auf Durchsetzung einer seiner Bedingungen gilt nicht als dauerhafter Verzicht oder Verzicht bei anderen Vertragsverletzungen oder Verletzungen anderer Bedingungen. Sollten sich Bestimmungen dieses Vertrags als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, so bleiben die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon in jeglicher Hinsicht unberührt.

24. Begrenzung der Haftung des Käufers. DER KÄUFER HAFTET KEINESFALLS FÜR ERWARTETE ODER ENTGANGENE GEWINNE ODER INDIREKTE, BEILÄUFIGE ODER FOLGESCHÄDEN UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, OB DER KÄUFER ÜBER DEN MÖGLICHEN EINTRITT EINES SOLCHEN SCHADENS UNTERRICHTET WURDE. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern nach geltendem Recht andere Bestimmungen gültig sind.

25. Aufrechnung. Alle Ansprüche aus fälligen oder fällig werdenden Zahlungen des Käufers an den Lieferanten unterliegen dem Abzug von oder der Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dieser oder anderen Transaktionen zwischen Käufer und Lieferanten durch den Käufer.

26. Gesetzeskonformität. Der Lieferant hält alle anwendbaren Gesetze, Regeln, Bestimmungen, Verordnungen und Standards ein, die für die Bereitstellung, Herstellung und Kennzeichnung, den Transport, Import und Export, die Nutzung, den Betrieb, die Lizenzierung, Genehmigung und Zertifizierung der Waren und Leistungen gelten, einschließlich insbesondere der in Sachen Umweltschutz (einschließlich REACH-Verordnung), Produktsicherheit, Löhne, Arbeitszeiten und -bedingungen, Auswahl von Unterauftragnehmern, Diskriminierung, Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Kfz-Sicherheit geltenden und derer, die öffentliche Korruption und kommerzielle Bestechung untersagen.  Der Lieferant versichert, dass weder er noch seine Unterauftragnehmer Kinder, Sklaven oder Häftlinge beschäftigen, Menschenhandel betreiben oder auf andere Formen der Zwangsarbeit bzw. unfreiwilligen Arbeit zurückgreifen. Der Lieferant stellt dem Käufer nach Aufforderung die Informationen und Unterstützung zur Verfügung, die dieser benötigt, um seine eventuellen Pflichten aus der Gesetzgebung zu Konfliktmineralien zu erfüllen. 27. Geltendes Recht, Gerichtsbarkeit. Wenn die Vertragsparteien Kaufmann im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuches sind, ist der Geschäftssitz des Käufers alleiniger Gerichtsstand in Rechtsstreitigkeiten. Der Käufer ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, gegen den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen. Alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Lieferant unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland für Rechtsbeziehungen zwischen deutschen Vertragspartnern. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Güterverkauf (CISG) findet keine Anwendung.

Tadano Europe – German Buyer – Rev. 01-DEC-2020 DEU